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September 2026 Landtagswahlen
unser Ziel mindestens 51% aller Stimmen für die AfD
n allen Ländern

Musik mit KI
(Text in dem Fall von Mensch: Kai Oettmeier)
noch ein wenig mehr Musik

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt stellt PMK Bericht für 2025 vor

linksextreme Straftaten nehmen um 43% zu und rechtsextreme sinken um 0,6% liegen aber über den Fallzahlen des Linksextremismus

Zu den rechtsextremen Straftaten zählen auch die der linken Aktivisten, die Hakenkreuze auf Wahlplakatte der CDU/CSU und AfD aufmalen

Antifaschistischer Schutzwall der DDR ist gefallen - Wann fällt der antidemokratische Schutzwall des Feuers in der BRD  Parteienlandschaft?

Tankstellen-Schock - IPCC-Wahnsinn, Greta läßt                                                                                                grüßen

Wenn 1 Liter Benzin an der Tankstelle Netto 1 € kostet
+ Energiesteuer: ca. 65,45 ct/L - (EU weit mind. 38 Ct/L)
+ CO₂-Preis: etwa 15–18 ct/L (2026 je nach Zertifikatspreis)
+ Mehrwertsteuer: 19 % auf den gesamten Preis
SUMME = 2,17 €

Das Grundgesetz / die Verfassung

Ein Staat der tagtäglich (seit Jahren) auf Bundes- und Landesebene gegen den Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes, sprich der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland verstößt, indem er gegen die Regel „Niemand darf aufgrund seiner politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.“ verstößt, dessen Politiker den politisch einseitigen NGO Komplex tolerieren, jene Politiker  von SPD, Bündnis90/DieGrünen, DIE LINKE, FDP, CDU sind Verfassungsfeinde der BRD und deren Handlungen sind verfassungswidrig.

In der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland steht klipp und klar „gleich behandeln“ egal ob linker mittiger oder rechter Aktivist. Dort steht nicht, dass die linken und mittigen bevorzugt werden sollen, sondern dort steht Rechte sollen genauso gut behandelt werden wie linke und mittige Aktivisten.

Sogenannte (falsche) Rechtsextremisten sollen nicht schlechter behandelt werden als sonstige Menschen.
AfD Mitglieder sind nicht rechtsextrem, da sie keine Sachbeschädigung an fremden Eigentum und auch keine Körperverletzung an fremden Menschen betreiben.
Die Verfassungsschutz Mitarbeiter schreiben Märchen wie die Gebrüder Grimm.

Ein Staat der NGOs finanziert die politisch rechte Parteien diffamiert und beleidigt handelt Unrecht, da der Staat nach außen hin neutral zu wirken hat wie Beamte. Und wenn der Staat neutral zu wirken hat, dann hat dieser Staat auch nicht das Recht ausgelagerte NGOs zu finanzieren die das tun was der Staat selbst nicht darf.

Wäre es anders herum und der Staat würde nur die Rechten unterstützen und die linken Parteien bekämpfen, würden sich die linken Parteien auch aufregen und dies als ungerecht bezeichnen.

Der Verfassungsschutz beobachtet nicht nur Rechtsextremisten, sondern auch Linksextremisten, religiöse Extremisten.

Wo sind denn die regierungsfinanzierten Vereine "Alle gegen Ökofaschismus" und "Alle gegen religiösen Extremismus" oder auch "Omas gegen Links(extremismus) ???

https://www.afd.de/staatsvolk/                            - Erklärung zum Staatssvolk
https://www.afd.de/freiheitlich-demokratisch/     - Erklärung zur Freiheitlich demokratischen Grundordnung


Und dann ist da doch noch der beliebte §130 StGB

Volksverhetzung, wer öffentlich gegen Teile der Bevölkerung zu Hass aufstachelt usw.
(Rechte und falsche Rechtsextremisten sind doch a) auch Menschen und b) Teil der Bevölkerung ...

Eine Zivilgesellschaft die durch die Regierung dabei unterstützt wird positive Dinge zu tun, kann auch wie der VS Linksextremisten und religiöse Extremisten ins Visier nehmen.
 

Prozess gegen Deutschland: Harald Martenstein – seine ganze Rede! 
Warnung vor AfD-Parteiverbot

Die Gesellschaft hat zu lange geschwiegen

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Verfassungsschutz läuft zu weit Links

Helmut Schmidt für gesteuerte oder Begrenzung der Zuwanderung ist das SPD oder Rechtsextrem ?

Der faschistische Islam

Ist der Koran doch eine Nazi-Ideologie?

Alt-Linker Dehm spricht mit Höcke (Rechts)

Alt-Linker Dehm erklärt warum die AfD ein Partner ist

Brandmauer gefallen ?

Das NSU-Märchen - Filmstory à la Hollywood - 
ehemaliger Chef von Landesamt für Verfassungsschutz in Thüringen Helmut Roewer

Operation NSU - Neonazis, V-Männer und Agenten - COMPACT-Spezial #1

COMPACT 1/2014 - Das unheimliche NSU-Zeugensterben -- Kriegsschuldlüge 1914 -- Intrigant Gabriel

COMPACT 7/2013 - Rechte Gewalt vs. Ausländergewalt - Der große Vergleich

Kampf gegen Rechts - Verfassungswidrig

Gutachten, erstellt von Chat GPT

Zur Frage, ob staatliche Maßnahmen unter dem Schlagwort „Kampf gegen Rechts“ gegen das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen können

 

A. Einleitung

Seit den 1990er Jahren, verstärkt jedoch seit etwa 2015, verwenden Bund, Länder und zahlreiche staatlich geförderte Organisationen den Begriff „Kampf gegen Rechts“ als Sammelbezeichnung für Maßnahmen gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus sowie teilweise gegen rechtskonservative oder patriotische politische Strömungen.

Der Begriff besitzt jedoch keine gesetzliche Definition. Bereits daraus ergibt sich eine erhebliche rechtsstaatliche Problematik. Denn nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die öffentliche Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Staatliches Handeln darf nicht auf unbestimmten politischen Schlagworten beruhen.

Zu prüfen ist daher, ob staatliche Maßnahmen unter dem Oberbegriff „Kampf gegen Rechts“ mit den Anforderungen des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sind.

 

B. Maßstab des Grundgesetzes

I. Demokratieprinzip (Art. 20 GG)

Art. 20 Abs. 1 und 2 GG bestimmen:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.

Daraus folgt zunächst:

Der Staat besitzt keine Kompetenz, legitime politische Richtungen zu bekämpfen.

Bekämpft werden dürfen ausschließlich

Straftaten,  

verfassungsfeindliche Bestrebungen, 

oder Parteien, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (Art. 21 GG). 

Eine politische Richtung allein darf dagegen nicht staatlicher Gegner sein.

 

II. Parteienfreiheit

Art. 21 GG enthält eine außergewöhnlich starke Garantie.

Eine Partei ist solange verfassungsgemäß,

bis das Bundesverfassungsgericht etwas anderes entscheidet.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich hervorgehoben.

Folglich darf die Exekutive nicht eigenständig politische Parteien behandeln, als seien sie verfassungswidrig.

 

III. Meinungsfreiheit

Art. 5 GG schützt ausdrücklich

unbequeme,  

provozierende,  

schockierende,  

mehrheitsfeindliche  

Meinungen.

Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Meinungsfreiheit seit dem berühmten Lüth-Urteil als

"schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung."

Der Staat darf deshalb nicht zwischen

"guten" und 

"schlechten"  

politischen Meinungen unterscheiden.

 

IV. Gleichheitsgrundsatz

Art. 3 GG verpflichtet den Staat zu politischer Neutralität.

Wenn öffentliche Fördermittel ausschließlich gegen "rechte" Positionen eingesetzt werden, vergleichbare linksextreme oder islamistische Erscheinungen jedoch systematisch ausgenommen werden, könnte dies gegen Art. 3 GG verstoßen.

Der Gleichheitssatz verlangt sachliche Differenzierungen.

Eine rein politische Ungleichbehandlung wäre problematisch.

 

V. Neutralitätsgebot

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass staatliche Stellen keine parteipolitische Werbung betreiben dürfen.

Besonders bekannt:

Urteil zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung 

Urteil zu Äußerungen von Bundesministerinnen und Bundesministern 

Neutralitätsgebot im Wahlkampf 

Staatliche Institutionen dürfen informieren.

Sie dürfen jedoch nicht politische Gegner bekämpfen.

 

C. Bestimmtheitsgrundsatz

Ein Kernprinzip des Rechtsstaates ist das Bestimmtheitsgebot.

Der Begriff

"Rechts"

existiert im deutschen Recht überhaupt nicht.

Das Strafgesetzbuch kennt

Volksverhetzung,  

Körperverletzung,  

Terrorismus,  

Bildung krimineller Vereinigungen, 

aber keinen Straftatbestand

"rechts sein".

Ebenso existiert kein gesetzlich definierter Begriff

"rechtsradikal"

oder

"Rechtspopulismus".

Je unbestimmter ein Begriff ist,

desto größer wird die Gefahr staatlicher Willkür.

 

D. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Jeder Grundrechtseingriff muss

geeignet,  

erforderlich,  

angemessen  

sein.

Wenn beispielsweise

Beamte, 

Studenten,  

Lehrer, 

Vereine 

bereits aufgrund legaler politischer Auffassungen benachteiligt würden,

wäre zu prüfen,

ob dies verhältnismäßig ist.

Ein pauschaler Generalverdacht wäre regelmäßig problematisch.

 

E. Europäische Menschenrechtskonvention

Die EMRK schützt zahlreiche Freiheitsrechte.

Art. 10 EMRK

Schutz der Meinungsfreiheit.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont regelmäßig:

Auch Meinungen,

"die beleidigen, schockieren oder beunruhigen",

stehen unter dem Schutz der Konvention.

 

Art. 11 EMRK

Versammlungsfreiheit

Auch politisch missliebige Gruppen genießen grundsätzlich Versammlungsfreiheit.

Verbote müssen verhältnismäßig sein.

 

Art. 14 EMRK

Diskriminierungsverbot

Ungleichbehandlungen wegen politischer Überzeugungen bedürfen einer besonders sorgfältigen Rechtfertigung.

 

F. Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Art. 11 GRCh

Meinungsfreiheit.

Nahezu identisch mit Art. 10 EMRK.

 

Art. 12 GRCh

Versammlungsfreiheit.

 

Art. 20 GRCh

Gleichheit vor dem Gesetz.

 

Art. 21 GRCh

Diskriminierungsverbot.

Politische Anschauungen dürfen grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.

 

Art. 41 GRCh

Anspruch auf gute Verwaltung.

Staatliches Handeln muss

objektiv,  

unparteiisch,  

nachvollziehbar  

sein.

 

G. Problem staatlich finanzierter Nichtregierungsorganisationen

Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der Staat erhebliche öffentliche Mittel an Vereine vergibt, die politische Kampagnen gegen legale Parteien oder politische Strömungen führen.

Hier stellt sich die Frage,

ob der Staat dadurch mittelbar das Neutralitätsgebot umgeht.

Juristisch wird teilweise diskutiert,

ob staatlich finanzierte politische Kampagnen denselben Neutralitätsanforderungen unterliegen müssen wie unmittelbares staatliches Handeln.

Die Rechtsprechung hierzu entwickelt sich fortlaufend und hängt stark von den konkreten Umständen ab.

 

H. Begriffliche Problematik des Wortes „Rechts“

Juristisch existieren zahlreiche Begriffe:

Rechtsextremismus  

verfassungsfeindliche Bestrebungen 

Nationalsozialismus  

Volksverhetzung  

Nicht dagegen:

rechts 

konservativ  

patriotisch  

bürgerlich  

Zwischen

konservativ,  

wirtschaftsliberal,  

patriotisch,  

christlich-konservativ  

und

rechtsextrem  

bestehen erhebliche Unterschiede.

Werden diese Unterschiede staatlicherseits verwischt,

könnte dies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.

 

I. Gegenargumente

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Staat nach dem Grundgesetz nicht zur Neutralität gegenüber Verfassungsfeinden verpflichtet ist.

Nach der Konzeption der „wehrhaften Demokratie“ darf und soll der Staat Bestrebungen entgegentreten, die die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen wollen. Dazu gehören etwa die Beobachtung extremistischer Bestrebungen durch die Verfassungsschutzbehörden oder Maßnahmen gegen politisch motivierte Gewalt und Hasskriminalität, sofern diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und die Grundrechte beachten.

Ebenso ist der Staat berechtigt, Programme zur Förderung demokratischer Bildung oder zur Prävention von Extremismus zu finanzieren. Solche Programme sind nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie sich gegen Rechtsextremismus richten. Entscheidend ist, dass sie nicht parteipolitisch eingesetzt werden und keine zulässigen politischen Meinungen oder legale Parteien allein wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen.

 

J. Gesamtabwägung

Eine pauschale Aussage,

"Der Kampf gegen Rechts ist verfassungswidrig",

lässt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der EMRK oder der EU-Grundrechtecharta ableiten.

Ebenso wenig folgt aus diesen Rechtsquellen jedoch ein Freibrief für beliebige staatliche Maßnahmen unter diesem Schlagwort.

Verfassungsrechtlich problematisch können insbesondere Maßnahmen sein, wenn sie:

legale politische Überzeugungen mit Extremismus gleichsetzen, 

gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen, 

die Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken, 

politische Parteien außerhalb des Verfahrens nach Art. 21 GG faktisch benachteiligen,  

unbestimmte Begriffe wie „rechts“ ohne hinreichende gesetzliche Grundlage als Anknüpfungspunkt staatlichen Handelns verwenden oder 

staatlich finanzierte Akteure parteipolitische Kampagnen führen lassen. 

Demgegenüber sind Maßnahmen, die sich auf konkrete Straftaten, Gewalt, Volksverhetzung oder nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen beziehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich mit dem Grundgesetz sowie den europäischen Grundrechtsgarantien vereinbar.

K. Schlussfolgerung

Aus juristischer Sicht ist daher weniger der allgemeine Begriff „Kampf gegen Rechts“ entscheidend als dessen konkrete Ausgestaltung. Das Grundgesetz, die EMRK und die EU-Grundrechtecharta verlangen, dass staatliches Handeln gesetzlich legitimiert, verhältnismäßig, politisch neutral und grundrechtskonform erfolgt. Wo unter dem Schlagwort „Kampf gegen Rechts“ legitime politische Betätigung oder geschützte Meinungsäußerungen ohne tragfähige Rechtsgrundlage beeinträchtigt werden, können verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Wo sich Maßnahmen hingegen gegen Gewalt, strafbare Handlungen oder erwiesen verfassungsfeindliche Bestrebungen richten, entsprechen sie grundsätzlich dem Konzept der wehrhaften Demokratie.

 

Demokratie in Gefahr - Gutachten von Chat GPT


Gutachten zur Verfassungsschutzpraxis in Deutschland

A. Einleitung

Der Verfassungsschutz (VS) ist ein zentrales Organ der „wehrhaften Demokratie“. Seine Aufgabe ist die Beobachtung von Bestrebungen, die gegen die freiheitlich‑demokratische Grundordnung (FDGO) gerichtet sind. Die Praxis der Behörde ist jedoch seit Jahren Gegenstand intensiver Kritik, insbesondere wegen:

asymmetrischer Beobachtung (starker Fokus auf „rechts“, schwacher Fokus auf „links“)

fehlender gesetzlicher Extremismusdefinition

politischer Nähe einzelner Bewertungen

Ausweitung des Extremismusbegriffs auf legitime politische Positionen

möglicher Verletzung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG)

möglicher Diskriminierung politischer Anschauungen (Artikel 21 EU‑GRCh)

Dieses Gutachten untersucht die Verfassungsschutzpraxis unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.


B. Rechtsgrundlagen

I. Artikel 3 GG – Gleichheitssatz

Artikel 3 Absatz 1 GG verpflichtet den Staat zu sachlicher Gleichbehandlung. Dies gilt auch für:

Sicherheitsbehörden

staatliche Bewertungen politischer Gruppen

Einstufungen als „extremistisch“

staatliche Öffentlichkeitsarbeit

Eine Ungleichbehandlung politischer Richtungen ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet und verhältnismäßig ist.


II. Artikel  21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot

Artikel  21 Absatz 1 EU‑GRCh verbietet Diskriminierung wegen:

„politischer oder sonstiger Anschauung“.

Damit sind politische Meinungen ausdrücklich geschützt. Wenn der Staat bestimmte politische Richtungen systematisch negativ bewertet oder stigmatisiert, kann dies eine mittelbare Diskriminierung darstellen.


III. Fehlende gesetzliche Extremismusdefinition

Deutschland hat keine gesetzliche Definition von „Extremismus“. Der Begriff stammt ausschließlich aus der Verwaltungspraxis des VS.

Folgen:

Unschärfe: Der Begriff ist nicht rechtsverbindlich definiert.

Auslegungsfreiheit: Behörden können ihn flexibel anwenden.

politische Deutungshoheit:  N G Os und Medien nutzen ihn unscharf.

Gefahr der Ausweitung: Kritik an Migration, EU oder Regierung kann als „extremistisch“ etikettiert werden.

Rechtsunsicherheit: Bürger wissen nicht klar, welche Meinungen als extremistisch gelten.

Asymmetrie: „rechts“ wird oft breiter ausgelegt als „links“.


C. Analyse der Verfassungsschutzpraxis

I. Asymmetrische Beobachtung

1. Zahlenlage

Die offiziellen Verfassungsschutzberichte zeigen:

Rechtsextremismus: sehr hohe Aufmerksamkeit

Linksextremismus: deutlich geringere Aufmerksamkeit

Islamismus: starke Aufmerksamkeit, aber weniger politische Kommunikation

sonstige Extremismen: kaum Beachtung

2. Förderasymmetrie

Bundesprogramme wie „Demokratie leben!“ finanzieren:

ca. 22 Mio. € gegen Rechtsextremismus

ca. 2–3 Mio. € gegen Linksextremismus

ca. 15–17 Mio. € gegen Islamismus

Diese Asymmetrie ist faktisch belegt.

3. Juristische Bewertung

Eine asymmetrische Beobachtung ist nur zulässig, wenn:

die Gefahrenlage objektiv höher ist

die Maßnahmen verhältnismäßig sind

keine politische Motivation vorliegt

Wenn jedoch:

konservative Positionen als „extremistisch“ gelten,

linke Positionen trotz Gewaltpotenzial weniger beachtet werden,

 N G Os gegen „rechts“ agitieren und staatlich finanziert werden,

dann liegt ein Verstoß gegen Artikel  3 GG nahe.

 

II. Politische Nähe einzelner Bewertungen

1. Problem: Vermischung von politischer Kritik und Extremismusbegriff

Der VS unterscheidet offiziell zwischen:

legitimer politischer Kritik

extremistischen Bestrebungen

In der Praxis verschwimmt diese Grenze jedoch:

migrationskritische Positionen werden teils als „extremistisch“ dargestellt

konservative Positionen werden moralisch abgewertet

linke radikale Positionen werden als „Aktivismus“ verharmlost

Dies kann eine mittelbare Diskriminierung politischer Anschauungen darstellen (Artikel  21 EU‑GRCh).

III. Ausweitung des Extremismusbegriffs

1. Problem: „Extremismus ohne Straftat“

Der VS beobachtet Gruppen auch dann, wenn:

keine Straftaten vorliegen

keine Gewaltaufrufe existieren

die FDGO nicht explizit abgelehnt wird

die Gruppe demokratische Verfahren nutzt

Dies führt zu:

Stigmatisierung

gesellschaftlicher Ausgrenzung

Verlust politischer Chancengleichheit

2. Gefahr: politische Bewertung statt Sicherheitsbewertung

Wenn der VS politische Positionen bewertet, statt Sicherheitsrisiken, entsteht eine Politisierung der Behörde.

 

IV. Auswirkungen auf die Demokratie

1. Verzerrung des politischen Wettbewerbs

Artikel  21 GG schützt die Chancengleichheit der Parteien.

Wenn der VS:

eine Partei beobachtet,

aber andere radikale Strukturen nicht,

oder  N G Os finanziert werden, die gegen eine Partei agitieren,

entsteht eine mittelbare Wahlbeeinflussung.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach verboten (Wanka‑Urteil, Seehofer‑Urteil).

2. Delegation staatlicher Parteinahme an  N G Os

Der Staat darf nicht:

gegen Parteien kämpfen

Wahlkampf beeinflussen

politische Gegner diffamieren

Wenn er jedoch  N G Os finanziert, die genau das tun, entsteht eine Umgehungskonstruktion:

Der Staat bleibt formal neutral, aber faktisch wird politische Bekämpfung ausgelagert.

Dies ist demokratisch gefährlich.

 

3. Erosion politischer Pluralität

Eine Demokratie braucht:

linke Parteien

rechte Parteien

konservative Parteien

liberale Parteien

Wenn „rechts“ pauschal negativ konnotiert wird, entsteht:

moralische Delegitimierung

Polarisierung

Verlust politischer Vielfalt

Stigmatisierung legitimer Kritik

 

4. Vertrauensverlust in staatliche Institutionen

Asymmetrische Beobachtung führt zu:

Misstrauen gegenüber VS

Misstrauen gegenüber Förderprogrammen

Misstrauen gegenüber Medien

Misstrauen gegenüber politischer Bildung

Dies gefährdet die Legitimität des demokratischen Systems.


D. Ergebnis

Die Verfassungsschutzpraxis in Deutschland weist erhebliche verfassungsrechtliche und demokratische Risiken auf:

Artikel  3 GG wird verletzt, wenn Beobachtung und Förderung asymmetrisch sind.

Artikel  21 EU‑GRCh wird verletzt, wenn politische Anschauungen mittelbar diskriminiert werden.

Die fehlende Extremismusdefinition ermöglicht politische Ausweitung und Missbrauch.

Die Demokratie wird geschwächt durch:

Eine rechtsstaatliche Demokratie benötigt:

klare Extremismusbegriffe

symmetrische Beobachtung

strikte staatliche Neutralität

transparente Kriterien

gerichtliche Kontrolle

Ende.
Ende.
Ende.


Gutachten zur staatlichen Neutralitätspflicht in Deutschland

A. Einleitung

Die staatliche Neutralitätspflicht ist ein zentrales Prinzip der deutschen Verfassungsordnung. Sie verpflichtet staatliche Organe, politisch unparteiisch, weltanschaulich neutral und gleichbehandelnd zu agieren. Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Grundrechtsnormen und Strukturprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere:

Artikel  3 GG – Gleichheitssatz

Artikel  21 GG – Chancengleichheit der Parteien

Artikel  4 GG – religiöse und weltanschauliche Neutralität

Artikel  20 GG – Demokratieprinzip

Artikel  5 GG – staatliche Zurückhaltung gegenüber Meinungsbildung

Artikel  21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen

Dieses Gutachten untersucht Inhalt, Reichweite und Grenzen der staatlichen Neutralitätspflicht sowie die Folgen von Neutralitätsverstößen für die demokratische Ordnung.

 

B. Rechtsgrundlagen der Neutralitätspflicht

1. Artikel  3 Absatz 1 GG – Gleichheitssatz

Artikel  3 Absatz 1 GG lautet:

„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“

Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat zu sachlicher Gleichbehandlung. Er gilt für:

staatliche Förderprogramme

Behördenkommunikation

Sicherheitsbehörden

politische Bildung

Extremismusprävention

Verwaltungshandeln

staatliche Öffentlichkeitsarbeit

Eine Ungleichbehandlung politischer Richtungen ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet und verhältnismäßig ist.

 

2. Artikel  21 GG – Chancengleichheit der Parteien

Artikel  21 GG schützt die freiheitliche Parteienordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden:

Der Staat darf keine Partei bevorzugen oder benachteiligen.

Dies gilt besonders für:

staatliche Kommunikation

staatliche Öffentlichkeitsarbeit

staatliche Förderprogramme

Verfassungsschutzberichte

Bildungsprogramme

Wahlkampfzeiten

Wesentliche Urteile:

BVerfG 2014 – Gauck‑Urteil: Bundespräsident darf nicht gegen Parteien agitieren.

BVerfG 2018 – Wanka‑Urteil: Ministerium darf nicht gegen AfD kämpfen.

BVerfG 2020 – Seehofer‑Urteil: Minister darf staatliche Website nicht für politische Kritik nutzen.

Diese Urteile bilden die harte juristische Grundlage der Neutralitätspflicht.

 

III. Artikel  21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen

Artikel  21 Absatz 1 EU‑GRCh lautet:

„Diskriminierungen insbesondere wegen politischer oder sonstiger Anschauung sind verboten.“

Damit sind politische Meinungen ausdrücklich geschützt. Wenn staatliche Stellen bestimmte politische Richtungen systematisch negativ darstellen oder stigmatisieren, kann dies eine mittelbare Diskriminierung darstellen.

 

4. Artikel  4 GG – religiöse und weltanschauliche Neutralität

Der Staat darf keine Religion oder Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen. Dies gilt auch für politische Weltanschauungen.

 

5. Artikel  20 GG – Demokratieprinzip

Das Demokratieprinzip verlangt:

freien politischen Wettbewerb

gleiche Chancen aller Parteien

offene Meinungsbildung

staatliche Zurückhaltung bei politischer Bewertung

Neutralität ist Voraussetzung für legitime demokratische Willensbildung.

 

C. Inhalt der staatlichen Neutralitätspflicht

1. Wer ist zur Neutralität verpflichtet?

Neutralitätspflicht gilt für:

Bundesregierung

Landesregierungen

Ministerien

Behörden

Polizei

Schulen

Universitäten

öffentlich‑rechtliche Medien (staatsfern, aber öffentlich)

Verfassungsschutz

Kommunen

staatliche Förderprogramme

Nicht neutral sein müssen:

 N G Os

Vereine

Kirchen

Gewerkschaften

private Medien

Privatpersonen

Demonstrierende

Diese Unterscheidung ist entscheidend.

 

II. Was darf der Staat nicht tun?

Der Staat darf nicht:

gegen Parteien kämpfen

politische Gegner diffamieren

staatliche Ressourcen für politische Kampagnen nutzen

staatliche Websites für politische Kritik verwenden

 N G Os finanzieren, die faktisch Wahlkampf betreiben

politische Bildung einseitig gestalten

Extremismusbegriffe politisch ausweiten

moralische Bewertungen politischer Richtungen abgeben

Wahlkampf beeinflussen

politische Gegner stigmatisieren („rechts“, „Hasspartei“, „Feinde der Demokratie“)

 

III. Was darf der Staat?

Der Staat darf:

informieren

warnen (bei erwiesenem Extremismus)

aufklären

neutral über Gefahren berichten

wissenschaftliche Analysen veröffentlichen

Extremismusprävention betreiben

Aber nur faktenbasiert, verhältnismäßig und neutral.

 

D. Typische Neutralitätsverstöße (mit Rechtsprechung)

I. Direkte Verstöße

1. Ministeriums‑Kommunikation gegen Parteien

BVerfG Wanka‑Urteil 2018

Ministerium nannte AfD „Hasspartei“. → verfassungswidrig

2. Ministerinterview auf staatlicher Website

BVerfG Seehofer‑Urteil 2020

Seehofer kritisierte AfD über BMI‑Website. → verfassungswidrig

3. Bundespräsident lobt Demonstrationen gegen Partei

BVerfG Gauck‑Urteil 2014

Gauck lobte Proteste gegen NPD. → verfassungswidrig

 

II. Indirekte Verstöße

1. Delegation staatlicher Parteinahme an  N G Os

Wenn der Staat  N G Os finanziert, die:

gegen „rechts“ agitieren

politische Gegner moralisch abwerten

Gegendemonstrationen organisieren

in Schulen auftreten

politische Begriffe unscharf verwenden („rechts“ statt „rechtsextrem“)

entsteht eine Umgehungskonstruktion:

Der Staat bleibt formal neutral, aber faktisch wird politische Bekämpfung ausgelagert.

Dies ist demokratisch gefährlich.

2. Asymmetrische Extremismusprävention

Wenn Förderprogramme:

22 Mio. € gegen Rechtsextremismus

aber nur 2–3 Mio. € gegen Linksextremismus

und 15–17 Mio. € gegen Islamismus ausgeben,

ohne objektive Begründung, liegt ein Verstoß gegen Artikel  3 GG nahe.


3. Politische Bildung mit Schlagseite

Schulen und Universitäten dürfen nicht:

politische Richtungen negativ darstellen

einseitige Materialien verwenden

Schüler politisch beeinflussen

Beutelsbacher Konsens

 

E. Demokratische Risiken von Neutralitätsverstößen

1. Verzerrung des politischen Wettbewerbs

Artikel  21 GG verlangt Chancengleichheit der Parteien. Neutralitätsverstöße führen zu:

moralischer Delegitimierung bestimmter Parteien

asymmetrischer öffentlicher Wahrnehmung

indirekter Wahlbeeinflussung

struktureller Benachteiligung konservativer/rechter Parteien

 

II. Erosion politischer Pluralität

Demokratie braucht:

linke

rechte

liberale

konservative

soziale

ökologische Parteien

Wenn „rechts“ pauschal negativ konnotiert wird, entsteht:

Polarisierung

moralische Abwertung legitimer Positionen

Verlust politischer Vielfalt

 

III. Vertrauensverlust in staatliche Institutionen

Neutralitätsverstöße führen zu:

Misstrauen gegenüber Verfassungsschutz

Misstrauen gegenüber Förderprogrammen

Misstrauen gegenüber politischer Bildung

Misstrauen gegenüber Medien

Dies gefährdet die Legitimität der Demokratie.

 

F. Ergebnis

Die staatliche Neutralitätspflicht ist ein zentrales Verfassungsprinzip, das die Demokratie schützt. Verstöße gegen diese Pflicht führen zu:

Verletzung von Artikel  3 GG (Gleichheitssatz)

Verletzung von Artikel  21 GG (Chancengleichheit der Parteien)

Verletzung von Artikel  21 EU‑GRCh (Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen)

Verzerrung des politischen Wettbewerbs

Delegation staatlicher Parteinahme an  N G Os

Erosion politischer Pluralität

Vertrauensverlust in staatliche Institutionen

Eine demokratische Ordnung benötigt:

strikte staatliche Neutralität

symmetrische Extremismusprävention

klare Begriffe

transparente Kriterien

gerichtliche Kontrolle

offene politische Debatte

Nur so bleibt die Demokratie plural, frei, rechtsstaatlich und vertrauenswürdig.

 

Ende.
Ende.
Ende.

 

Gutachten: Verfassungsmäßigkeit des Bundesprogramms „Demokratie leben!“

Gutachten: Verfassungsmäßigkeit des Bundesprogramms „Demokratie leben!“

A. Einleitung
„Demokratie leben!“ ist ein Bundesprogramm des Familienministeriums, das seit 2015 Projekte zur Demokratieförderung und Extremismusprävention finanziert. Kritisiert wird insbesondere:

die asymmetrische Schwerpunktsetzung (starker Fokus auf Rechtsextremismus, schwacher Fokus auf Linksextremismus und religiösen Extremismus),

- die Förderung politisch einseitiger  N G Os,

- die mögliche Umgehung der staatlichen Neutralitätspflicht,

- die mittelbare Wahlbeeinflussung,

- die fehlende gesetzliche Extremismusdefinition,

- die Gefahr politischer Diskriminierung.

Dieses Gutachten untersucht, ob „Demokratie leben!“ unter diesen Umständen verfassungswidrig sein könnte.

 

B. Rechtsgrundlagen

1. Artikel  3 GG – Gleichheitssatz

Artikel  3 Absatz 1 GG verpflichtet den Staat zu sachlicher Gleichbehandlung. Dies gilt auch für:

- staatliche Förderprogramme,

- Vergabe öffentlicher Mittel,

- politische Bildungsprogramme,

- Extremismusprävention.

Eine Ungleichbehandlung politischer Richtungen ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet und verhältnismäßig ist.

 

2. Artikel  21 GG – Chancengleichheit der Parteien

Artikel  21 GG schützt die freiheitliche Parteienordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden:

Der Staat darf keine Partei bevorzugen oder benachteiligen.

Relevante Urteile:

- BVerfG 2014 – Gauck‑Urteil

- BVerfG 2018 – Wanka‑Urteil

- BVerfG 2020 – Seehofer‑Urteil

Diese Urteile bilden die harte juristische Grundlage der staatlichen Neutralitätspflicht.

 

III. Artikel  21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen

Artikel  21 Absatz 1 EU‑GRCh verbietet Diskriminierung wegen:

„politischer oder sonstiger Anschauung“.

Wenn staatlich geförderte  N G Os bestimmte politische Richtungen systematisch negativ darstellen, kann dies eine mittelbare Diskriminierung darstellen.

 

IV. Fehlende gesetzliche Extremismusdefinition

Deutschland hat keine gesetzliche Definition von „Extremismus“. Der Begriff stammt aus der Verwaltungspraxis des Verfassungsschutzes.

Folgen:

- Unschärfe,

- Auslegungsfreiheit,

- politische Deutungshoheit,

- Gefahr der Ausweitung,

- Rechtsunsicherheit,

- Asymmetrie.

 

C. Analyse: Verfassungsmäßigkeit von „Demokratie leben!“

1. Förderasymmetrie

1. Zahlenlage

Laut Bundestagsdrucksachen:

- 22 Mio. € gegen Rechtsextremismus

- 2–3 Mio. € gegen Linksextremismus

- 15–17 Mio. € gegen Islamismus

Diese Asymmetrie ist faktisch belegt.

 

2. Juristische Bewertung

Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn:

- die Gefahrenlage objektiv höher ist,

- die Maßnahmen verhältnismäßig sind,

- keine politische Motivation vorliegt.

Wenn Förderprogramme jedoch:

- überwiegend  N G Os finanzieren, die gegen „rechts“ allgemein agitieren,

- kaum Programme gegen Linksextremismus unterstützen,

r- eligiösen Extremismus untergewichten,

- dann ist die Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich, sondern politisch motiviert.

Verstoß gegen Artikel  3 GG möglich

 

II. Förderung politisch einseitiger  N G Os

1. Problem: Delegation staatlicher Parteinahme

Der Staat darf nicht:

- gegen Parteien kämpfen,

- Wahlkampf beeinflussen,

- politische Gegner diffamieren.

Wenn er jedoch  N G Os finanziert, die:

- gegen „rechts“ agitieren,

- Gegendemonstrationen organisieren,

- politische Gegner moralisch abwerten,

- in Schulen auftreten,

entsteht eine Umgehungskonstruktion:

Der Staat bleibt formal neutral, aber faktisch wird politische Bekämpfung ausgelagert.

Dies ist demokratisch gefährlich.

Verstoß gegen Artikel  21 GG möglich

 

III. Mittelbare Wahlbeeinflussung

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt:

Staatliche Öffentlichkeitsarbeit darf keine Wahl beeinflussen.

Wenn „Demokratie leben!“  N G Os finanziert, die:

Wahlkampf gegen bestimmte Parteien betreiben,

politische Gegner moralisch delegitimieren,

unscharfe Begriffe wie „rechts“ statt „rechtsextrem“ verwenden,

entsteht eine mittelbare Wahlbeeinflussung.

Verstoß gegen Artikel  21 GG möglich

 

IV. Fehlende Extremismusdefinition

Ohne gesetzliche Definition kann der Staat:

den Begriff „Extremismus“ politisch ausweiten,

konservative Positionen als „extremistisch“ darstellen,

linke radikale Positionen verharmlosen.

Dies führt zu:

Rechtsunsicherheit,

politischer Deutungshoheit,

Gefahr asymmetrischer Anwendung.

Verstoß gegen Artikel  3 GG und Artikel  21 EU‑GRCh möglich

 

V. Auswirkungen auf die Demokratie

1. Verzerrung des politischen Wettbewerbs

Neutralitätsverstöße führen zu:

moralischer Delegitimierung bestimmter Parteien,

asymmetrischer öffentlicher Wahrnehmung,

struktureller Benachteiligung konservativer/rechter Parteien.

2. Erosion politischer Pluralität

Demokratie braucht:

linke, rechte, liberale, konservative Parteien.

Wenn „rechts“ pauschal negativ konnotiert wird, entsteht:

Polarisierung,

moralische Abwertung legitimer Positionen,

Verlust politischer Vielfalt.

3. Vertrauensverlust in staatliche Institutionen

Neutralitätsverstöße führen zu:

Misstrauen gegenüber Verfassungsschutz,

Misstrauen gegenüber Förderprogrammen,

Misstrauen gegenüber politischer Bildung.

 

D. Ergebnis

Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ kann verfassungswidrig sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Förderasymmetrie ohne objektive Begründung → Verstoß gegen Artikel  3 GG

Förderung politisch einseitiger  N G Os → Verstoß gegen Artikel  21 GG

mittelbare Wahlbeeinflussung → Verstoß gegen Artikel  21 GG

Diskriminierung politischer Anschauungen → Verstoß gegen Artikel  21 EU‑GRCh

fehlende Extremismusdefinition führt zu politischer Ausweitung → Verstoß gegen Artikel  3 GG

Delegation staatlicher Parteinahme an  N G Os → Umgehung der Neutralitätspflicht

Erosion politischer Pluralität → Gefährdung des Demokratieprinzips (Artikel  20 GG)

Fazit:

„Demokratie leben!“ ist nicht automatisch verfassungswidrig, aber kann es sein, wenn die Förderpraxis politisch einseitig ist, Extremismusbegriffe unscharf verwendet werden oder  N G Os faktisch Wahlkampf gegen bestimmte Parteien betreiben.

Die Verfassungsmäßigkeit hängt also nicht vom Programm selbst, sondern von der konkreten Förderpraxis ab.



Die normale zivil Bevölkerung der sogenannten demokratischen Mitte der Gesellschaft begeht auch Straftaten und prozentual gesehen mehr als die Rechtsextremisten.
Wenn wir die Zahlen des VS über rechtsextremes personenpotenzial mißachten, denn das scheinen nur Parteimitglieder zu sein und die 10 Mio. AfD Wähler, ebenso als Rechtsextrem vermuten (Verdachtsfall), dann begehen Rechtsextremisten weniger Straftaten als die normale zivil Gesellschaft. Die Gruppe derjenigen die nicht im VS Bericht auftaucht, dass sind die Kriminellsten.

Die Bundesregierung und Linke NGOs verweisen gerne auf angeblich rechtsextreme Straftaten wie das NSU Märchen mit 9 getötete Migranten und ein Polizist. Anschließend lief, wie selbst linke bestätigen beim VS nächtelang der  oder die Aktenvernichter.
Anis Amri hat allein beim Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt mehr Todesopfer eingespielt und daneben gab es weite >islamistische Anschläge mit Toten und Verletzten in Deutschland.

Für gewöhnlich gibt der VS für angegebene Zeiträume weniger Tötungsdelikte an als die Antonio Amadeo Stiftung.

Die AAS gibt für den Zeitraum der letzten zehn Jahre laut Chat GPT 39 Tötungsdelikte an, das wären bei einem rechtsextremen Personenpotenzial von 10 Mio. AfD Wählern und sonstigen Rechtskonservativen Parteien 0,00039 Prozent, jener welche zum Mörder werden pro Jahr.
Nach den Zahlen der PKS für 2025 und jene Zahlen auch für die letzten 10 Jahre angenommen ergibt sich für die übrige deutsche Resteinwohnerschaft mit 74 Mio. Menschen und jährlichen 2435 Tötungsdelikten eine Quote derer die zum kriminellen Täter werden von 0,0032%.

Die normalen friedlichen Zivilisten der offenen Gesellschaft bringen pro Jahr mehr Tötungsdelikte zustande als die lieben Rechtsextremisten.

… und wenn Mitglieder der AAS Hakenkreuze auf Wahlplakate der CDU und AfD aufmalen, dann zählt das auch als rechtsextreme Straftat. Toll.
 

Initiative Demokratie leben

führt zu dem Gefühl der unrechtmäßigen Sippenhaft
ein Mann aus einer Gruppe begeht Straftaten und allen anderen der Gruppe werden fortan zu Unrecht beschimpft, diffamiert, diskreditiert wirkt wie Unrecht und ist wohl auch Unrecht.

Die größte Gefahr für die Demokratie ist die Dummheit der politisch Linken.

... weitere interessante Webseiten:

www.geschichte-religion-sonstiges.com
www.highway56.net

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