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September 2026 Landtagswahlen
unser Ziel mindestens 51% aller Stimmen für die AfD
n allen Ländern
Musik mit KI
(Text in dem Fall von Mensch: Kai Oettmeier)
noch ein wenig mehr Musik
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt stellt PMK Bericht für 2025 vor
linksextreme Straftaten nehmen um 43% zu und rechtsextreme sinken um 0,6% liegen aber über den Fallzahlen des Linksextremismus
Zu den rechtsextremen Straftaten zählen auch die der linken Aktivisten, die Hakenkreuze auf Wahlplakatte der CDU/CSU und AfD aufmalen
Antifaschistischer Schutzwall der DDR ist gefallen - Wann fällt der antidemokratische Schutzwall des Feuers in der BRD Parteienlandschaft?
Tankstellen-Schock - IPCC-Wahnsinn, Greta läßt grüßen
Wenn 1 Liter Benzin an der Tankstelle Netto 1 € kostet
+ Energiesteuer: ca. 65,45 ct/L - (EU weit mind. 38 Ct/L)
+ CO₂-Preis: etwa 15–18 ct/L (2026 je nach Zertifikatspreis)
+ Mehrwertsteuer: 19 % auf den gesamten Preis
SUMME = 2,17 €
Das Grundgesetz / die Verfassung
Ein Staat der tagtäglich (seit Jahren) auf Bundes- und Landesebene gegen den Artikel 3, Absatz 3 des Grundgesetzes, sprich der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland verstößt, indem er gegen die Regel „Niemand darf aufgrund seiner politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden.“ verstößt, dessen Politiker den politisch einseitigen NGO Komplex tolerieren, jene Politiker von SPD, Bündnis90/DieGrünen, DIE LINKE, FDP, CDU sind Verfassungsfeinde der BRD und deren Handlungen sind verfassungswidrig.
In der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland steht klipp und klar „gleich behandeln“ egal ob linker mittiger oder rechter Aktivist. Dort steht nicht, dass die linken und mittigen bevorzugt werden sollen, sondern dort steht Rechte sollen genauso gut behandelt werden wie linke und mittige Aktivisten.
Sogenannte (falsche) Rechtsextremisten sollen nicht schlechter behandelt werden als sonstige Menschen.
AfD Mitglieder sind nicht rechtsextrem, da sie keine Sachbeschädigung an fremden Eigentum und auch keine Körperverletzung an fremden Menschen betreiben.
Die Verfassungsschutz Mitarbeiter schreiben Märchen wie die Gebrüder Grimm.
Ein Staat der NGOs finanziert die politisch rechte Parteien diffamiert und beleidigt handelt Unrecht, da der Staat nach außen hin neutral zu wirken hat wie Beamte. Und wenn der Staat neutral zu wirken hat, dann hat dieser Staat auch nicht das Recht ausgelagerte NGOs zu finanzieren die das tun was der Staat selbst nicht darf.
Wäre es anders herum und der Staat würde nur die Rechten unterstützen und die linken Parteien bekämpfen, würden sich die linken Parteien auch aufregen und dies als ungerecht bezeichnen.
Der Verfassungsschutz beobachtet nicht nur Rechtsextremisten, sondern auch Linksextremisten, religiöse Extremisten.
Wo sind denn die regierungsfinanzierten Vereine "Alle gegen Ökofaschismus" und "Alle gegen religiösen Extremismus" oder auch "Omas gegen Links(extremismus) ???
https://www.afd.de/staatsvolk/ - Erklärung zum Staatssvolk
https://www.afd.de/freiheitlich-demokratisch/ - Erklärung zur Freiheitlich demokratischen Grundordnung
Und dann ist da doch noch der beliebte §130 StGB
Volksverhetzung, wer öffentlich gegen Teile der Bevölkerung zu Hass aufstachelt usw.
(Rechte und falsche Rechtsextremisten sind doch a) auch Menschen und b) Teil der Bevölkerung ...
Eine Zivilgesellschaft die durch die Regierung dabei unterstützt wird positive Dinge zu tun, kann auch wie der VS Linksextremisten und religiöse Extremisten ins Visier nehmen.
Prozess gegen Deutschland: Harald Martenstein – seine ganze Rede!
Warnung vor AfD-Parteiverbot
Die Gesellschaft hat zu lange geschwiegen
+++ ACHTUNG DATENSCHUTZ +++
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Verfassungsschutz läuft zu weit Links
Helmut Schmidt für gesteuerte oder Begrenzung der Zuwanderung ist das SPD oder Rechtsextrem ?
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Ist der Koran doch eine Nazi-Ideologie?
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Das NSU-Märchen - Filmstory à la Hollywood -
ehemaliger Chef von Landesamt für Verfassungsschutz in Thüringen Helmut Roewer
Operation NSU - Neonazis, V-Männer und Agenten - COMPACT-Spezial #1
COMPACT 1/2014 - Das unheimliche NSU-Zeugensterben -- Kriegsschuldlüge 1914 -- Intrigant Gabriel
COMPACT 7/2013 - Rechte Gewalt vs. Ausländergewalt - Der große Vergleich
Kampf gegen Rechts - Verfassungswidrig
Gutachten, erstellt von Chat GPT
Zur Frage, ob staatliche Maßnahmen unter dem Schlagwort „Kampf gegen Rechts“ gegen das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen können
A. Einleitung
Seit den 1990er Jahren, verstärkt jedoch seit etwa 2015, verwenden Bund, Länder und zahlreiche staatlich geförderte Organisationen den Begriff „Kampf gegen Rechts“ als Sammelbezeichnung für Maßnahmen gegen Rechtsextremismus, Rassismus, Antisemitismus sowie teilweise gegen rechtskonservative oder patriotische politische Strömungen.
Der Begriff besitzt jedoch keine gesetzliche Definition. Bereits daraus ergibt sich eine erhebliche rechtsstaatliche Problematik. Denn nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die öffentliche Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Staatliches Handeln darf nicht auf unbestimmten politischen Schlagworten beruhen.
Zu prüfen ist daher, ob staatliche Maßnahmen unter dem Oberbegriff „Kampf gegen Rechts“ mit den Anforderungen des Grundgesetzes, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sind.
B. Maßstab des Grundgesetzes
I. Demokratieprinzip (Art. 20 GG)
Art. 20 Abs. 1 und 2 GG bestimmen:
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Daraus folgt zunächst:
Der Staat besitzt keine Kompetenz, legitime politische Richtungen zu bekämpfen.
Bekämpft werden dürfen ausschließlich
Straftaten,
verfassungsfeindliche Bestrebungen,
oder Parteien, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat (Art. 21 GG).
Eine politische Richtung allein darf dagegen nicht staatlicher Gegner sein.
II. Parteienfreiheit
Art. 21 GG enthält eine außergewöhnlich starke Garantie.
Eine Partei ist solange verfassungsgemäß,
bis das Bundesverfassungsgericht etwas anderes entscheidet.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich hervorgehoben.
Folglich darf die Exekutive nicht eigenständig politische Parteien behandeln, als seien sie verfassungswidrig.
III. Meinungsfreiheit
Art. 5 GG schützt ausdrücklich
unbequeme,
provozierende,
schockierende,
mehrheitsfeindliche
Meinungen.
Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Meinungsfreiheit seit dem berühmten Lüth-Urteil als
"schlechthin konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung."
Der Staat darf deshalb nicht zwischen
"guten" und
"schlechten"
politischen Meinungen unterscheiden.
IV. Gleichheitsgrundsatz
Art. 3 GG verpflichtet den Staat zu politischer Neutralität.
Wenn öffentliche Fördermittel ausschließlich gegen "rechte" Positionen eingesetzt werden, vergleichbare linksextreme oder islamistische Erscheinungen jedoch systematisch ausgenommen werden, könnte dies gegen Art. 3 GG verstoßen.
Der Gleichheitssatz verlangt sachliche Differenzierungen.
Eine rein politische Ungleichbehandlung wäre problematisch.
V. Neutralitätsgebot
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass staatliche Stellen keine parteipolitische Werbung betreiben dürfen.
Besonders bekannt:
Urteil zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
Urteil zu Äußerungen von Bundesministerinnen und Bundesministern
Neutralitätsgebot im Wahlkampf
Staatliche Institutionen dürfen informieren.
Sie dürfen jedoch nicht politische Gegner bekämpfen.
C. Bestimmtheitsgrundsatz
Ein Kernprinzip des Rechtsstaates ist das Bestimmtheitsgebot.
Der Begriff
"Rechts"
existiert im deutschen Recht überhaupt nicht.
Das Strafgesetzbuch kennt
Volksverhetzung,
Körperverletzung,
Terrorismus,
Bildung krimineller Vereinigungen,
aber keinen Straftatbestand
"rechts sein".
Ebenso existiert kein gesetzlich definierter Begriff
"rechtsradikal"
oder
"Rechtspopulismus".
Je unbestimmter ein Begriff ist,
desto größer wird die Gefahr staatlicher Willkür.
D. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Jeder Grundrechtseingriff muss
geeignet,
erforderlich,
angemessen
sein.
Wenn beispielsweise
Beamte,
Studenten,
Lehrer,
Vereine
bereits aufgrund legaler politischer Auffassungen benachteiligt würden,
wäre zu prüfen,
ob dies verhältnismäßig ist.
Ein pauschaler Generalverdacht wäre regelmäßig problematisch.
E. Europäische Menschenrechtskonvention
Die EMRK schützt zahlreiche Freiheitsrechte.
Art. 10 EMRK
Schutz der Meinungsfreiheit.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betont regelmäßig:
Auch Meinungen,
"die beleidigen, schockieren oder beunruhigen",
stehen unter dem Schutz der Konvention.
Art. 11 EMRK
Versammlungsfreiheit
Auch politisch missliebige Gruppen genießen grundsätzlich Versammlungsfreiheit.
Verbote müssen verhältnismäßig sein.
Art. 14 EMRK
Diskriminierungsverbot
Ungleichbehandlungen wegen politischer Überzeugungen bedürfen einer besonders sorgfältigen Rechtfertigung.
F. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Art. 11 GRCh
Meinungsfreiheit.
Nahezu identisch mit Art. 10 EMRK.
Art. 12 GRCh
Versammlungsfreiheit.
Art. 20 GRCh
Gleichheit vor dem Gesetz.
Art. 21 GRCh
Diskriminierungsverbot.
Politische Anschauungen dürfen grundsätzlich nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden.
Art. 41 GRCh
Anspruch auf gute Verwaltung.
Staatliches Handeln muss
objektiv,
unparteiisch,
nachvollziehbar
sein.
G. Problem staatlich finanzierter Nichtregierungsorganisationen
Ein besonderes Problem ergibt sich, wenn der Staat erhebliche öffentliche Mittel an Vereine vergibt, die politische Kampagnen gegen legale Parteien oder politische Strömungen führen.
Hier stellt sich die Frage,
ob der Staat dadurch mittelbar das Neutralitätsgebot umgeht.
Juristisch wird teilweise diskutiert,
ob staatlich finanzierte politische Kampagnen denselben Neutralitätsanforderungen unterliegen müssen wie unmittelbares staatliches Handeln.
Die Rechtsprechung hierzu entwickelt sich fortlaufend und hängt stark von den konkreten Umständen ab.
H. Begriffliche Problematik des Wortes „Rechts“
Juristisch existieren zahlreiche Begriffe:
Rechtsextremismus
verfassungsfeindliche Bestrebungen
Nationalsozialismus
Volksverhetzung
Nicht dagegen:
rechts
konservativ
patriotisch
bürgerlich
Zwischen
konservativ,
wirtschaftsliberal,
patriotisch,
christlich-konservativ
und
rechtsextrem
bestehen erhebliche Unterschiede.
Werden diese Unterschiede staatlicherseits verwischt,
könnte dies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen.
I. Gegenargumente
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Staat nach dem Grundgesetz nicht zur Neutralität gegenüber Verfassungsfeinden verpflichtet ist.
Nach der Konzeption der „wehrhaften Demokratie“ darf und soll der Staat Bestrebungen entgegentreten, die die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen wollen. Dazu gehören etwa die Beobachtung extremistischer Bestrebungen durch die Verfassungsschutzbehörden oder Maßnahmen gegen politisch motivierte Gewalt und Hasskriminalität, sofern diese auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und die Grundrechte beachten.
Ebenso ist der Staat berechtigt, Programme zur Förderung demokratischer Bildung oder zur Prävention von Extremismus zu finanzieren. Solche Programme sind nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil sie sich gegen Rechtsextremismus richten. Entscheidend ist, dass sie nicht parteipolitisch eingesetzt werden und keine zulässigen politischen Meinungen oder legale Parteien allein wegen ihrer politischen Ausrichtung benachteiligen.
J. Gesamtabwägung
Eine pauschale Aussage,
"Der Kampf gegen Rechts ist verfassungswidrig",
lässt sich weder aus dem Grundgesetz noch aus der EMRK oder der EU-Grundrechtecharta ableiten.
Ebenso wenig folgt aus diesen Rechtsquellen jedoch ein Freibrief für beliebige staatliche Maßnahmen unter diesem Schlagwort.
Verfassungsrechtlich problematisch können insbesondere Maßnahmen sein, wenn sie:
legale politische Überzeugungen mit Extremismus gleichsetzen,
gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen,
die Meinungs-, Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig einschränken,
politische Parteien außerhalb des Verfahrens nach Art. 21 GG faktisch benachteiligen,
unbestimmte Begriffe wie „rechts“ ohne hinreichende gesetzliche Grundlage als Anknüpfungspunkt staatlichen Handelns verwenden oder
staatlich finanzierte Akteure parteipolitische Kampagnen führen lassen.
Demgegenüber sind Maßnahmen, die sich auf konkrete Straftaten, Gewalt, Volksverhetzung oder nachweislich verfassungsfeindliche Bestrebungen beziehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich mit dem Grundgesetz sowie den europäischen Grundrechtsgarantien vereinbar.
K. Schlussfolgerung
Aus juristischer Sicht ist daher weniger der allgemeine Begriff „Kampf gegen Rechts“ entscheidend als dessen konkrete Ausgestaltung. Das Grundgesetz, die EMRK und die EU-Grundrechtecharta verlangen, dass staatliches Handeln gesetzlich legitimiert, verhältnismäßig, politisch neutral und grundrechtskonform erfolgt. Wo unter dem Schlagwort „Kampf gegen Rechts“ legitime politische Betätigung oder geschützte Meinungsäußerungen ohne tragfähige Rechtsgrundlage beeinträchtigt werden, können verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Wo sich Maßnahmen hingegen gegen Gewalt, strafbare Handlungen oder erwiesen verfassungsfeindliche Bestrebungen richten, entsprechen sie grundsätzlich dem Konzept der wehrhaften Demokratie.
Demokratie in Gefahr - Gutachten von Chat GPT
Gutachten zur Verfassungsschutzpraxis in Deutschland
A. Einleitung
Der Verfassungsschutz (VS) ist ein zentrales Organ der „wehrhaften Demokratie“. Seine Aufgabe ist die Beobachtung von Bestrebungen, die gegen die freiheitlich‑demokratische Grundordnung (FDGO) gerichtet sind. Die Praxis der Behörde ist jedoch seit Jahren Gegenstand intensiver Kritik, insbesondere wegen:
asymmetrischer Beobachtung (starker Fokus auf „rechts“, schwacher Fokus auf „links“)
fehlender gesetzlicher Extremismusdefinition
politischer Nähe einzelner Bewertungen
Ausweitung des Extremismusbegriffs auf legitime politische Positionen
möglicher Verletzung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 GG)
möglicher Diskriminierung politischer Anschauungen (Artikel 21 EU‑GRCh)
Dieses Gutachten untersucht die Verfassungsschutzpraxis unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
B. Rechtsgrundlagen
I. Artikel 3 GG – Gleichheitssatz
Artikel 3 Absatz 1 GG verpflichtet den Staat zu sachlicher Gleichbehandlung. Dies gilt auch für:
Sicherheitsbehörden
staatliche Bewertungen politischer Gruppen
Einstufungen als „extremistisch“
staatliche Öffentlichkeitsarbeit
Eine Ungleichbehandlung politischer Richtungen ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet und verhältnismäßig ist.
II. Artikel 21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot
Artikel 21 Absatz 1 EU‑GRCh verbietet Diskriminierung wegen:
„politischer oder sonstiger Anschauung“.
Damit sind politische Meinungen ausdrücklich geschützt. Wenn der Staat bestimmte politische Richtungen systematisch negativ bewertet oder stigmatisiert, kann dies eine mittelbare Diskriminierung darstellen.
III. Fehlende gesetzliche Extremismusdefinition
Deutschland hat keine gesetzliche Definition von „Extremismus“. Der Begriff stammt ausschließlich aus der Verwaltungspraxis des VS.
Folgen:
Unschärfe: Der Begriff ist nicht rechtsverbindlich definiert.
Auslegungsfreiheit: Behörden können ihn flexibel anwenden.
politische Deutungshoheit: N G Os und Medien nutzen ihn unscharf.
Gefahr der Ausweitung: Kritik an Migration, EU oder Regierung kann als „extremistisch“ etikettiert werden.
Rechtsunsicherheit: Bürger wissen nicht klar, welche Meinungen als extremistisch gelten.
Asymmetrie: „rechts“ wird oft breiter ausgelegt als „links“.
C. Analyse der Verfassungsschutzpraxis
I. Asymmetrische Beobachtung
1. Zahlenlage
Die offiziellen Verfassungsschutzberichte zeigen:
Rechtsextremismus: sehr hohe Aufmerksamkeit
Linksextremismus: deutlich geringere Aufmerksamkeit
Islamismus: starke Aufmerksamkeit, aber weniger politische Kommunikation
sonstige Extremismen: kaum Beachtung
2. Förderasymmetrie
Bundesprogramme wie „Demokratie leben!“ finanzieren:
ca. 22 Mio. € gegen Rechtsextremismus
ca. 2–3 Mio. € gegen Linksextremismus
ca. 15–17 Mio. € gegen Islamismus
Diese Asymmetrie ist faktisch belegt.
3. Juristische Bewertung
Eine asymmetrische Beobachtung ist nur zulässig, wenn:
die Gefahrenlage objektiv höher ist
die Maßnahmen verhältnismäßig sind
keine politische Motivation vorliegt
Wenn jedoch:
konservative Positionen als „extremistisch“ gelten,
linke Positionen trotz Gewaltpotenzial weniger beachtet werden,
N G Os gegen „rechts“ agitieren und staatlich finanziert werden,
dann liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 GG nahe.
II. Politische Nähe einzelner Bewertungen
1. Problem: Vermischung von politischer Kritik und Extremismusbegriff
Der VS unterscheidet offiziell zwischen:
legitimer politischer Kritik
extremistischen Bestrebungen
In der Praxis verschwimmt diese Grenze jedoch:
migrationskritische Positionen werden teils als „extremistisch“ dargestellt
konservative Positionen werden moralisch abgewertet
linke radikale Positionen werden als „Aktivismus“ verharmlost
Dies kann eine mittelbare Diskriminierung politischer Anschauungen darstellen (Artikel 21 EU‑GRCh).
III. Ausweitung des Extremismusbegriffs
1. Problem: „Extremismus ohne Straftat“
Der VS beobachtet Gruppen auch dann, wenn:
keine Straftaten vorliegen
keine Gewaltaufrufe existieren
die FDGO nicht explizit abgelehnt wird
die Gruppe demokratische Verfahren nutzt
Dies führt zu:
Stigmatisierung
gesellschaftlicher Ausgrenzung
Verlust politischer Chancengleichheit
2. Gefahr: politische Bewertung statt Sicherheitsbewertung
Wenn der VS politische Positionen bewertet, statt Sicherheitsrisiken, entsteht eine Politisierung der Behörde.
IV. Auswirkungen auf die Demokratie
1. Verzerrung des politischen Wettbewerbs
Artikel 21 GG schützt die Chancengleichheit der Parteien.
Wenn der VS:
eine Partei beobachtet,
aber andere radikale Strukturen nicht,
oder N G Os finanziert werden, die gegen eine Partei agitieren,
entsteht eine mittelbare Wahlbeeinflussung.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies mehrfach verboten (Wanka‑Urteil, Seehofer‑Urteil).
2. Delegation staatlicher Parteinahme an N G Os
Der Staat darf nicht:
gegen Parteien kämpfen
Wahlkampf beeinflussen
politische Gegner diffamieren
Wenn er jedoch N G Os finanziert, die genau das tun, entsteht eine Umgehungskonstruktion:
Der Staat bleibt formal neutral, aber faktisch wird politische Bekämpfung ausgelagert.
Dies ist demokratisch gefährlich.
3. Erosion politischer Pluralität
Eine Demokratie braucht:
linke Parteien
rechte Parteien
konservative Parteien
liberale Parteien
Wenn „rechts“ pauschal negativ konnotiert wird, entsteht:
moralische Delegitimierung
Polarisierung
Verlust politischer Vielfalt
Stigmatisierung legitimer Kritik
4. Vertrauensverlust in staatliche Institutionen
Asymmetrische Beobachtung führt zu:
Misstrauen gegenüber VS
Misstrauen gegenüber Förderprogrammen
Misstrauen gegenüber Medien
Misstrauen gegenüber politischer Bildung
Dies gefährdet die Legitimität des demokratischen Systems.
D. Ergebnis
Die Verfassungsschutzpraxis in Deutschland weist erhebliche verfassungsrechtliche und demokratische Risiken auf:
Artikel 3 GG wird verletzt, wenn Beobachtung und Förderung asymmetrisch sind.
Artikel 21 EU‑GRCh wird verletzt, wenn politische Anschauungen mittelbar diskriminiert werden.
Die fehlende Extremismusdefinition ermöglicht politische Ausweitung und Missbrauch.
Die Demokratie wird geschwächt durch:
Eine rechtsstaatliche Demokratie benötigt:
klare Extremismusbegriffe
symmetrische Beobachtung
strikte staatliche Neutralität
transparente Kriterien
gerichtliche Kontrolle
Ende.
Ende.
Ende.
Gutachten zur staatlichen Neutralitätspflicht in Deutschland
A. Einleitung
Die staatliche Neutralitätspflicht ist ein zentrales Prinzip der deutschen Verfassungsordnung. Sie verpflichtet staatliche Organe, politisch unparteiisch, weltanschaulich neutral und gleichbehandelnd zu agieren. Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Grundrechtsnormen und Strukturprinzipien des Grundgesetzes, insbesondere:
Artikel 3 GG – Gleichheitssatz
Artikel 21 GG – Chancengleichheit der Parteien
Artikel 4 GG – religiöse und weltanschauliche Neutralität
Artikel 20 GG – Demokratieprinzip
Artikel 5 GG – staatliche Zurückhaltung gegenüber Meinungsbildung
Artikel 21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen
Dieses Gutachten untersucht Inhalt, Reichweite und Grenzen der staatlichen Neutralitätspflicht sowie die Folgen von Neutralitätsverstößen für die demokratische Ordnung.
B. Rechtsgrundlagen der Neutralitätspflicht
1. Artikel 3 Absatz 1 GG – Gleichheitssatz
Artikel 3 Absatz 1 GG lautet:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Der Gleichheitssatz verpflichtet den Staat zu sachlicher Gleichbehandlung. Er gilt für:
staatliche Förderprogramme
Behördenkommunikation
Sicherheitsbehörden
politische Bildung
Extremismusprävention
Verwaltungshandeln
staatliche Öffentlichkeitsarbeit
Eine Ungleichbehandlung politischer Richtungen ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet und verhältnismäßig ist.
2. Artikel 21 GG – Chancengleichheit der Parteien
Artikel 21 GG schützt die freiheitliche Parteienordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden:
Der Staat darf keine Partei bevorzugen oder benachteiligen.
Dies gilt besonders für:
staatliche Kommunikation
staatliche Öffentlichkeitsarbeit
staatliche Förderprogramme
Verfassungsschutzberichte
Bildungsprogramme
Wahlkampfzeiten
Wesentliche Urteile:
BVerfG 2014 – Gauck‑Urteil: Bundespräsident darf nicht gegen Parteien agitieren.
BVerfG 2018 – Wanka‑Urteil: Ministerium darf nicht gegen AfD kämpfen.
BVerfG 2020 – Seehofer‑Urteil: Minister darf staatliche Website nicht für politische Kritik nutzen.
Diese Urteile bilden die harte juristische Grundlage der Neutralitätspflicht.
III. Artikel 21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen
Artikel 21 Absatz 1 EU‑GRCh lautet:
„Diskriminierungen insbesondere wegen politischer oder sonstiger Anschauung sind verboten.“
Damit sind politische Meinungen ausdrücklich geschützt. Wenn staatliche Stellen bestimmte politische Richtungen systematisch negativ darstellen oder stigmatisieren, kann dies eine mittelbare Diskriminierung darstellen.
4. Artikel 4 GG – religiöse und weltanschauliche Neutralität
Der Staat darf keine Religion oder Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen. Dies gilt auch für politische Weltanschauungen.
5. Artikel 20 GG – Demokratieprinzip
Das Demokratieprinzip verlangt:
freien politischen Wettbewerb
gleiche Chancen aller Parteien
offene Meinungsbildung
staatliche Zurückhaltung bei politischer Bewertung
Neutralität ist Voraussetzung für legitime demokratische Willensbildung.
C. Inhalt der staatlichen Neutralitätspflicht
1. Wer ist zur Neutralität verpflichtet?
Neutralitätspflicht gilt für:
Bundesregierung
Landesregierungen
Ministerien
Behörden
Polizei
Schulen
Universitäten
öffentlich‑rechtliche Medien (staatsfern, aber öffentlich)
Verfassungsschutz
Kommunen
staatliche Förderprogramme
Nicht neutral sein müssen:
N G Os
Vereine
Kirchen
Gewerkschaften
private Medien
Privatpersonen
Demonstrierende
Diese Unterscheidung ist entscheidend.
II. Was darf der Staat nicht tun?
Der Staat darf nicht:
gegen Parteien kämpfen
politische Gegner diffamieren
staatliche Ressourcen für politische Kampagnen nutzen
staatliche Websites für politische Kritik verwenden
N G Os finanzieren, die faktisch Wahlkampf betreiben
politische Bildung einseitig gestalten
Extremismusbegriffe politisch ausweiten
moralische Bewertungen politischer Richtungen abgeben
Wahlkampf beeinflussen
politische Gegner stigmatisieren („rechts“, „Hasspartei“, „Feinde der Demokratie“)
III. Was darf der Staat?
Der Staat darf:
informieren
warnen (bei erwiesenem Extremismus)
aufklären
neutral über Gefahren berichten
wissenschaftliche Analysen veröffentlichen
Extremismusprävention betreiben
Aber nur faktenbasiert, verhältnismäßig und neutral.
D. Typische Neutralitätsverstöße (mit Rechtsprechung)
I. Direkte Verstöße
1. Ministeriums‑Kommunikation gegen Parteien
➡ BVerfG Wanka‑Urteil 2018
Ministerium nannte AfD „Hasspartei“. → verfassungswidrig
2. Ministerinterview auf staatlicher Website
➡ BVerfG Seehofer‑Urteil 2020
Seehofer kritisierte AfD über BMI‑Website. → verfassungswidrig
3. Bundespräsident lobt Demonstrationen gegen Partei
➡ BVerfG Gauck‑Urteil 2014
Gauck lobte Proteste gegen NPD. → verfassungswidrig
II. Indirekte Verstöße
1. Delegation staatlicher Parteinahme an N G Os
Wenn der Staat N G Os finanziert, die:
gegen „rechts“ agitieren
politische Gegner moralisch abwerten
Gegendemonstrationen organisieren
in Schulen auftreten
politische Begriffe unscharf verwenden („rechts“ statt „rechtsextrem“)
entsteht eine Umgehungskonstruktion:
Der Staat bleibt formal neutral, aber faktisch wird politische Bekämpfung ausgelagert.
Dies ist demokratisch gefährlich.
2. Asymmetrische Extremismusprävention
Wenn Förderprogramme:
22 Mio. € gegen Rechtsextremismus
aber nur 2–3 Mio. € gegen Linksextremismus
und 15–17 Mio. € gegen Islamismus ausgeben,
ohne objektive Begründung, liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 GG nahe.
3. Politische Bildung mit Schlagseite
Schulen und Universitäten dürfen nicht:
politische Richtungen negativ darstellen
einseitige Materialien verwenden
Schüler politisch beeinflussen
→ Beutelsbacher Konsens
E. Demokratische Risiken von Neutralitätsverstößen
1. Verzerrung des politischen Wettbewerbs
Artikel 21 GG verlangt Chancengleichheit der Parteien. Neutralitätsverstöße führen zu:
moralischer Delegitimierung bestimmter Parteien
asymmetrischer öffentlicher Wahrnehmung
indirekter Wahlbeeinflussung
struktureller Benachteiligung konservativer/rechter Parteien
II. Erosion politischer Pluralität
Demokratie braucht:
linke
rechte
liberale
konservative
soziale
ökologische Parteien
Wenn „rechts“ pauschal negativ konnotiert wird, entsteht:
Polarisierung
moralische Abwertung legitimer Positionen
Verlust politischer Vielfalt
III. Vertrauensverlust in staatliche Institutionen
Neutralitätsverstöße führen zu:
Misstrauen gegenüber Verfassungsschutz
Misstrauen gegenüber Förderprogrammen
Misstrauen gegenüber politischer Bildung
Misstrauen gegenüber Medien
Dies gefährdet die Legitimität der Demokratie.
F. Ergebnis
Die staatliche Neutralitätspflicht ist ein zentrales Verfassungsprinzip, das die Demokratie schützt. Verstöße gegen diese Pflicht führen zu:
Verletzung von Artikel 3 GG (Gleichheitssatz)
Verletzung von Artikel 21 GG (Chancengleichheit der Parteien)
Verletzung von Artikel 21 EU‑GRCh (Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen)
Verzerrung des politischen Wettbewerbs
Delegation staatlicher Parteinahme an N G Os
Erosion politischer Pluralität
Vertrauensverlust in staatliche Institutionen
Eine demokratische Ordnung benötigt:
strikte staatliche Neutralität
symmetrische Extremismusprävention
klare Begriffe
transparente Kriterien
gerichtliche Kontrolle
offene politische Debatte
Nur so bleibt die Demokratie plural, frei, rechtsstaatlich und vertrauenswürdig.
Ende.
Ende.
Ende.
Gutachten: Verfassungsmäßigkeit des Bundesprogramms „Demokratie leben!“
Gutachten: Verfassungsmäßigkeit des Bundesprogramms „Demokratie leben!“
A. Einleitung
„Demokratie leben!“ ist ein Bundesprogramm des Familienministeriums, das seit 2015 Projekte zur Demokratieförderung und Extremismusprävention finanziert. Kritisiert wird insbesondere:
die asymmetrische Schwerpunktsetzung (starker Fokus auf Rechtsextremismus, schwacher Fokus auf Linksextremismus und religiösen Extremismus),
- die Förderung politisch einseitiger N G Os,
- die mögliche Umgehung der staatlichen Neutralitätspflicht,
- die mittelbare Wahlbeeinflussung,
- die fehlende gesetzliche Extremismusdefinition,
- die Gefahr politischer Diskriminierung.
Dieses Gutachten untersucht, ob „Demokratie leben!“ unter diesen Umständen verfassungswidrig sein könnte.
B. Rechtsgrundlagen
1. Artikel 3 GG – Gleichheitssatz
Artikel 3 Absatz 1 GG verpflichtet den Staat zu sachlicher Gleichbehandlung. Dies gilt auch für:
- staatliche Förderprogramme,
- Vergabe öffentlicher Mittel,
- politische Bildungsprogramme,
- Extremismusprävention.
Eine Ungleichbehandlung politischer Richtungen ist nur zulässig, wenn sie objektiv begründet und verhältnismäßig ist.
2. Artikel 21 GG – Chancengleichheit der Parteien
Artikel 21 GG schützt die freiheitliche Parteienordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden:
Der Staat darf keine Partei bevorzugen oder benachteiligen.
Relevante Urteile:
- BVerfG 2014 – Gauck‑Urteil
- BVerfG 2018 – Wanka‑Urteil
- BVerfG 2020 – Seehofer‑Urteil
Diese Urteile bilden die harte juristische Grundlage der staatlichen Neutralitätspflicht.
III. Artikel 21 EU‑Grundrechtecharta – Diskriminierungsverbot politischer Anschauungen
Artikel 21 Absatz 1 EU‑GRCh verbietet Diskriminierung wegen:
„politischer oder sonstiger Anschauung“.
Wenn staatlich geförderte N G Os bestimmte politische Richtungen systematisch negativ darstellen, kann dies eine mittelbare Diskriminierung darstellen.
IV. Fehlende gesetzliche Extremismusdefinition
Deutschland hat keine gesetzliche Definition von „Extremismus“. Der Begriff stammt aus der Verwaltungspraxis des Verfassungsschutzes.
Folgen:
- Unschärfe,
- Auslegungsfreiheit,
- politische Deutungshoheit,
- Gefahr der Ausweitung,
- Rechtsunsicherheit,
- Asymmetrie.
C. Analyse: Verfassungsmäßigkeit von „Demokratie leben!“
1. Förderasymmetrie
1. Zahlenlage
Laut Bundestagsdrucksachen:
- 22 Mio. € gegen Rechtsextremismus
- 2–3 Mio. € gegen Linksextremismus
- 15–17 Mio. € gegen Islamismus
Diese Asymmetrie ist faktisch belegt.
2. Juristische Bewertung
Eine Ungleichbehandlung ist nur zulässig, wenn:
- die Gefahrenlage objektiv höher ist,
- die Maßnahmen verhältnismäßig sind,
- keine politische Motivation vorliegt.
Wenn Förderprogramme jedoch:
- überwiegend N G Os finanzieren, die gegen „rechts“ allgemein agitieren,
- kaum Programme gegen Linksextremismus unterstützen,
r- eligiösen Extremismus untergewichten,
- dann ist die Ungleichbehandlung nicht mehr sachlich, sondern politisch motiviert.
→ Verstoß gegen Artikel 3 GG möglich
II. Förderung politisch einseitiger N G Os
1. Problem: Delegation staatlicher Parteinahme
Der Staat darf nicht:
- gegen Parteien kämpfen,
- Wahlkampf beeinflussen,
- politische Gegner diffamieren.
Wenn er jedoch N G Os finanziert, die:
- gegen „rechts“ agitieren,
- Gegendemonstrationen organisieren,
- politische Gegner moralisch abwerten,
- in Schulen auftreten,
entsteht eine Umgehungskonstruktion:
Der Staat bleibt formal neutral, aber faktisch wird politische Bekämpfung ausgelagert.
Dies ist demokratisch gefährlich.
→ Verstoß gegen Artikel 21 GG möglich
III. Mittelbare Wahlbeeinflussung
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt:
Staatliche Öffentlichkeitsarbeit darf keine Wahl beeinflussen.
Wenn „Demokratie leben!“ N G Os finanziert, die:
Wahlkampf gegen bestimmte Parteien betreiben,
politische Gegner moralisch delegitimieren,
unscharfe Begriffe wie „rechts“ statt „rechtsextrem“ verwenden,
entsteht eine mittelbare Wahlbeeinflussung.
→ Verstoß gegen Artikel 21 GG möglich
IV. Fehlende Extremismusdefinition
Ohne gesetzliche Definition kann der Staat:
den Begriff „Extremismus“ politisch ausweiten,
konservative Positionen als „extremistisch“ darstellen,
linke radikale Positionen verharmlosen.
Dies führt zu:
Rechtsunsicherheit,
politischer Deutungshoheit,
Gefahr asymmetrischer Anwendung.
→ Verstoß gegen Artikel 3 GG und Artikel 21 EU‑GRCh möglich
V. Auswirkungen auf die Demokratie
1. Verzerrung des politischen Wettbewerbs
Neutralitätsverstöße führen zu:
moralischer Delegitimierung bestimmter Parteien,
asymmetrischer öffentlicher Wahrnehmung,
struktureller Benachteiligung konservativer/rechter Parteien.
2. Erosion politischer Pluralität
Demokratie braucht:
linke, rechte, liberale, konservative Parteien.
Wenn „rechts“ pauschal negativ konnotiert wird, entsteht:
Polarisierung,
moralische Abwertung legitimer Positionen,
Verlust politischer Vielfalt.
3. Vertrauensverlust in staatliche Institutionen
Neutralitätsverstöße führen zu:
Misstrauen gegenüber Verfassungsschutz,
Misstrauen gegenüber Förderprogrammen,
Misstrauen gegenüber politischer Bildung.
D. Ergebnis
Das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ kann verfassungswidrig sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Förderasymmetrie ohne objektive Begründung → Verstoß gegen Artikel 3 GG
Förderung politisch einseitiger N G Os → Verstoß gegen Artikel 21 GG
mittelbare Wahlbeeinflussung → Verstoß gegen Artikel 21 GG
Diskriminierung politischer Anschauungen → Verstoß gegen Artikel 21 EU‑GRCh
fehlende Extremismusdefinition führt zu politischer Ausweitung → Verstoß gegen Artikel 3 GG
Delegation staatlicher Parteinahme an N G Os → Umgehung der Neutralitätspflicht
Erosion politischer Pluralität → Gefährdung des Demokratieprinzips (Artikel 20 GG)
Fazit:
„Demokratie leben!“ ist nicht automatisch verfassungswidrig, aber kann es sein, wenn die Förderpraxis politisch einseitig ist, Extremismusbegriffe unscharf verwendet werden oder N G Os faktisch Wahlkampf gegen bestimmte Parteien betreiben.
Die Verfassungsmäßigkeit hängt also nicht vom Programm selbst, sondern von der konkreten Förderpraxis ab.
Die normale zivil Bevölkerung der sogenannten demokratischen Mitte der Gesellschaft begeht auch Straftaten und prozentual gesehen mehr als die Rechtsextremisten.
Wenn wir die Zahlen des VS über rechtsextremes personenpotenzial mißachten, denn das scheinen nur Parteimitglieder zu sein und die 10 Mio. AfD Wähler, ebenso als Rechtsextrem vermuten (Verdachtsfall), dann begehen Rechtsextremisten weniger Straftaten als die normale zivil Gesellschaft. Die Gruppe derjenigen die nicht im VS Bericht auftaucht, dass sind die Kriminellsten.
Die Bundesregierung und Linke NGOs verweisen gerne auf angeblich rechtsextreme Straftaten wie das NSU Märchen mit 9 getötete Migranten und ein Polizist. Anschließend lief, wie selbst linke bestätigen beim VS nächtelang der oder die Aktenvernichter.
Anis Amri hat allein beim Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt mehr Todesopfer eingespielt und daneben gab es weite >islamistische Anschläge mit Toten und Verletzten in Deutschland.
Für gewöhnlich gibt der VS für angegebene Zeiträume weniger Tötungsdelikte an als die Antonio Amadeo Stiftung.
Die AAS gibt für den Zeitraum der letzten zehn Jahre laut Chat GPT 39 Tötungsdelikte an, das wären bei einem rechtsextremen Personenpotenzial von 10 Mio. AfD Wählern und sonstigen Rechtskonservativen Parteien 0,00039 Prozent, jener welche zum Mörder werden pro Jahr.
Nach den Zahlen der PKS für 2025 und jene Zahlen auch für die letzten 10 Jahre angenommen ergibt sich für die übrige deutsche Resteinwohnerschaft mit 74 Mio. Menschen und jährlichen 2435 Tötungsdelikten eine Quote derer die zum kriminellen Täter werden von 0,0032%.
Die normalen friedlichen Zivilisten der offenen Gesellschaft bringen pro Jahr mehr Tötungsdelikte zustande als die lieben Rechtsextremisten.
… und wenn Mitglieder der AAS Hakenkreuze auf Wahlplakate der CDU und AfD aufmalen, dann zählt das auch als rechtsextreme Straftat. Toll.
Initiative Demokratie leben
führt zu dem Gefühl der unrechtmäßigen Sippenhaft
ein Mann aus einer Gruppe begeht Straftaten und allen anderen der Gruppe werden fortan zu Unrecht beschimpft, diffamiert, diskreditiert wirkt wie Unrecht und ist wohl auch Unrecht.
Die größte Gefahr für die Demokratie ist die Dummheit der politisch Linken.